Referenzzinssatz für Vermieter: Senkungsbegehren beantworten
Der Referenzzinssatz liegt bei 1.25 %. Mieter, deren Miete auf einem höheren Satz beruht, können eine Senkung verlangen. So reagierst du richtig, ohne Geld zu verschenken.
- Auf ein Herabsetzungsbegehren musst du innert 30 Tagen antworten (Art. 270a OR).
- Du darfst Teuerung und gestiegene Kosten verrechnen.
- Eine Mietzinserhöhung geht nur mit dem amtlichen Formular und Begründung (Art. 269d OR).
- Der aktuelle Satz von 1.25 % wurde am 1. September 2026 bestätigt. Nächste Publikation: Anfang Dezember 2026.
Ein Mieter verlangt eine Senkung
Prüfe, auf welchem Referenzzinssatz der aktuelle Mietzins beruht. Liegt er über 1.25 %, hat der Mieter grundsätzlich Anspruch auf eine Senkung von rund 2.91 % pro 0.25 Prozentpunkte.
Was du gegenrechnen darfst
- Teuerung: 40 % der Teuerung seit der letzten Anpassung
- Allgemeine Kostensteigerungen für Unterhalt und Betrieb, belegt oder mit einer üblichen Pauschale
- Wertvermehrende Investitionen, die noch nicht im Mietzins enthalten sind
Rechne alles sauber auf und teile dem Mieter das Ergebnis schriftlich mit: Senkung, Teilsenkung oder Ablehnung mit Begründung.
Fristen
Du musst innert 30 Tagen antworten. Lehnst du ab oder antwortest nicht, kann der Mieter die Schlichtungsbehörde anrufen.
Und wenn der Satz steigt?
Eine Erhöhung musst du auf dem amtlichen Formular mitteilen und begründen. Sie muss mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist beim Mieter sein (Art. 269d OR). Ohne Formular ist die Erhöhung nichtig.
Unser Jahresplaner in den Briefvorlagen erinnert dich an die Publikationstermine im März, Juni, September und Dezember.
Spar dir die Arbeit
- Vorlage herunterladen
- Eigene Angaben einsetzen (gelb markiert)
- Ausdrucken oder per Mail verschicken
Stand: November 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Obligationenrecht (OR), die Verordnung über die Miete (VMWG) und dein Mietvertrag.