Kündigungsfrist Wohnung: Fristen, Termine und Zustellung
Wer eine Wohnung kündigt, muss zwei Dinge kennen: die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin. Hier erfährst du, was das Gesetz vorgibt, was im Mietvertrag stehen kann und bis wann deine Kündigung beim Vermieter sein muss.
- Für Wohnungen gilt mindestens eine Frist von 3 Monaten (Art. 266c OR).
- Gekündigt werden kann nur auf einen Kündigungstermin: den aus dem Mietvertrag oder den ortsüblichen.
- Die Kündigung muss vor Beginn der Frist beim Vermieter eintreffen, nicht nur abgeschickt sein.
- Sie muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein, bei einer Familienwohnung von beiden Ehegatten.
Frist und Termin: der Unterschied
Die Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen dem Eintreffen der Kündigung und dem Ende des Mietverhältnisses. Der Kündigungstermin ist der Tag, an dem das Mietverhältnis endet. Für Wohnungen schreibt das Gesetz eine Frist von mindestens drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin vor (Art. 266c OR). Der Mietvertrag darf eine längere Frist oder andere Termine vorsehen, aber keine kürzere Frist.
Welche Termine gelten?
Massgebend ist zuerst dein Mietvertrag. Häufig steht dort zum Beispiel «auf Ende jedes Monats, ausser Dezember» oder «auf Ende März, Juni und September». Steht nichts im Vertrag, gelten die ortsüblichen Termine. Diese sind je nach Kanton und Gemeinde verschieden. Im Zweifel gibt die Schlichtungsbehörde für Mietsachen an deinem Wohnort kostenlos Auskunft.
Bis wann muss die Kündigung ankommen?
Die Kündigung muss beim Vermieter eintreffen, bevor die Frist zu laufen beginnt. Ein Beispiel: Willst du auf den 31. März kündigen und beträgt die Frist drei Monate, beginnt die Frist am 1. Januar. Deine Kündigung muss also spätestens am 31. Dezember bei der Verwaltung sein.
Schicke die Kündigung per Einschreiben und plane einige Tage Reserve ein. Ist beim Empfänger niemand da, kann es bis zu sieben Tage dauern, bis ein Einschreiben als zugestellt gilt.
Was passiert, wenn ich zu spät kündige?
Die Kündigung ist nicht ungültig. Sie wirkt aber erst auf den nächsten möglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR). Du zahlst dann unter Umständen einige Monate länger Miete. Willst du früher ausziehen, kannst du einen Nachmieter vorschlagen.
Form der Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen Personen unterschrieben sein, die im Mietvertrag stehen. Bei einer Familienwohnung braucht es auch die Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners (Art. 266l und 266m OR). Eine E-Mail oder SMS genügt nicht.
Besondere Fälle
- Möblierte Zimmer: 2 Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer (Art. 266e OR).
- Parkplatz oder Garage: Wenn separat gemietet, separat kündigen. Die Frist steht im Mietvertrag.
- Todesfall: Die Erben können mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (Art. 266i OR).
In 2 Minuten erledigt
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- Ausdrucken, unterschreiben und abschicken
Stand: November 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Obligationenrecht (OR), die Verordnung über die Miete (VMWG) und dein Mietvertrag.